Bridgeclub Wuppertal e.V.
DBV Club - Nr. 407

Satzung des Bridgeclub Wuppertal e.V.

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.      Der Verein führt den Namen  Bridgeclub Wuppertal und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er soll danach den Zusatz „e. V.“ tragen.

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.

3.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

1.      Der Bridgeclub Wuppertal – nachfolgend „Verein“ genannt – hat den Zweck, den Bridgesport  auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen, zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern -, Spiel – und Trainingsmöglichkeiten anzubieten.

2.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.      Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile  und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch kein sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3  Verbandsmitgliedschaft

1.      Der Verein ist ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridgeverbandes e.V. (DBV).

2.      Der Verein erkennt die Satzung des DBV in seiner jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.

3. Die Mitgliedschaft im DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Bezirk/Landesverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2 entsprechend.

4.      Verbandsrecht des DBV geht vor Bezirksrecht/Landesverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.

§ 4   Mitgliedschaft

1.      Gründungsmitglieder des Vereins sind folgende Personen:

1.      Frau Edith Jungbluth geb. Gassen

2.      Frau Christa Nolte geb. Lindenberg

3.      Frau Dr. rer.nat.Dipl.-Chem. Iris Oppel geb. Müller

4.      Herr Christian Glubrecht

5.      Herr Hans Nolte

6.      Herr Hans Oppel

7.      Herr Dieter Suhre

2.       Die Mitgliedschaft im Verein, deren Aufnahme schriftlich zu beantragen ist, kann jede Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3.      Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§ 5   Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1.      durch Austritt, der schriftlich bis zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.

2.      durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:

a)      eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes;

b)      einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landes-Verbandes oder eines derer Organe;

c)      des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.

Über den Ausschluss nach § 5 Nrs. 2a und 2b entscheidet das Ehrengericht;
über den Ausschluss nach § 5 Nr. 2c entscheidet der Vorstand.

3.      Durch Tod.

§ 6   Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck
des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins
gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

§ 7   Pflichten der Mitglieder

1.      Die Mitglieder haben die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-,Bezirks/Landesverbands- und DBV – Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bezw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

2.      Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

3.      Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.

§ 8   Organe des Verein

Organe des Vereins sind:

1.      die Mitgliederversammlung

2.      der Vorstand

3.      das Sportschiedsgericht

4.      das Ehrengericht

§ 9   Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

2.      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht nicht auf ein anderes Mitglied übertragen.

3.      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a)      die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

b)      die Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts,

c)      die Wahl der Kassenprüfer,

d)      die Genehmigung des Jahresabschlusses,

e)      die Entlastung des Vorstand,

f)        die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

g)      die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,

h)      die Änderung der Satzung,

i)        die Auflösung des Vereins.

4.      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.

5.      Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen
dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie
erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine
Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

6.      Der Vorstand kann – mit Ausnahme von Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins – zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens am letzten Spieltag vor der Mitgliederversammlung per Aushang in den jeweiligen Spielstätten schriftlich bekannt gegeben werden. Im Übrigen bleibt für den Vorstand die Anwendung der vorstehenden Ziffer 5 unberührt.

7.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit
der einfachen der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

8.      Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll führt der Schriftführer des Vereins und ist von diesem zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.

§ 10   Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens acht Woche nach Antragseingang eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern
schriftlich bekannt gegeben. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.

§ 11   Vorstand

1.      Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe,

a)      den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

b)      den Verein zu führen und zu verwalten,

c)      die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.

2.      Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und vier stellvertretenden Vorsitzenden. Ein (e) stellvertretende
Vorsitzende (r) ist der/die ständige Verteter/In der/des  Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende leitet den Vorstand, und
er/sie ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Jede/r stellvertretende (r) Vorsitzende (r) leitet eines der nachfolgenden Ressorts:

Ressort 1:  Finanzen

Ressort 2:  Sport und Turnierleiterwesen

Ressort 3:  Schriftführung und Verwaltung

Ressort 4:  Öffentlichkeitsarbeit und Unterrichtswesen

3.      Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl wird zunächst der/die Vorsitzende gewählt. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keine(r) der Kandidaten/Innen die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die stellvertretenden Vorsitzenden (Ressortleiter/Innen) werden nach dem gleichen Verfahren gewählt. Anschließend wählt die Mitgliederversammlung eine(n) der stellvertretenden Vorsitzenden zum/zur ständigen Vertreter/In des/der Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.

4.      Vorstand im Sinne der § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihre ständige Vertreter/In. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

5.      Die Sitzungen des Vorstands werden von dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrer ständigen Vertreter/In einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder sein/ihre ständige Vertreter/In und drei weitere Vorstandsmitglieder bezw. Ressort leitende Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

§ 12 Sportschiedsgericht

1.      Das Sportschiedsgericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Ehrengerichts des Vereins fallen. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Vereins gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des Bezirks oder des DBV zur Entscheidung übertragen werden.

2.      Das Sportschiedsgericht besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen. Die Mitglieder des Sportschiedsgerichts werden von dem/der Ressortleiter/In „Sport und Turnierwesen“ benannt und von ihm/ihr oder im Bedarfsfall auch von den Turnierleitern/Innen (Protest eines Spielers/einer Spielerin) gegen eine Turnierleiterentscheidung eingesetzt.

3.      Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Sportschiedsgerichts ergeben sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.

§ 13   Ehrengericht

1.      Das Ehrengericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen, die nicht in die Zuständigkeit des Sportschiedsgerichts fallen. Es ist zuständig für

a)      Schlichtung von Streitigkeiten im Verein

b)     die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins,

c)     die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Nrs. 2a und 2b der Satzung.

2.      Das Ehrengericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.

3.      Das Ehrengericht kann folgende Disziplinarmaßnahmen verhängen:

a)      eine Verwarnung.

b)     das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer.

4.      Das Ehrengericht besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Beisitzern/ Beisitzerinnen. Die Mitglieder des Ehrengerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des/der Vorsitzenden und der Beisitzer/Innen erfolgt entsprechend der Regelung nach § 11 dieser Satzung.

5.      Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts kann Berufung beim Schieds-  und Disziplinargericht des Bezirks Rhein – Ruhr bezw. des DBV eingelegt werden.Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Schieds- und Disziplinargericht des Bezirks Rhein – Ruhr bezw. des DBV mit einer Begründung eingegangen sein.

§ 14    Kassenprüfer

Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern/ -prüferinnen zu prüfen.

Diese haben insbesondere zu prüfen,

1.      ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß ist

2.      ob die Mittel des Vereins nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.

Die Kassenprüfer/Innen haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
Die Kassenprüfer/Innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem 
Vorstand des Vereins angehören.
Die  Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein (e) Kassenprüfer/In vorzeitig aus, so kann der/die andere Kassenprüfer/In eine (n) Ersatzkassenprüfer/In
bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

§ 15   Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen Satzungsänderungen
beschließen. Die Vorschrift des § 17 bleibt unberührt. Sollte zwischenzeitlich die Gemeinnützigkeit vom zuständigen
Finanzamt anerkannt worden sein, so dürfen Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben
können, erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 16 Kostenerstattung

Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

§ 17  Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins
beschließen (siehe aber § 9 Abs. 5 dieser Satzung).

§ 18  Anfall des Vereinsvermögens/steuerliche Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins erhalten soll und für welchen
Zweck es zu verwenden ist.
Für den Fall, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins zwischenzeitlich durch das zuständige Finanzamt anerkannt wurde,
gelten nachfolgende Bestimmungen:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das
Vermögen des Vereins erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.

§ 19   Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Gründungsversammlung in Sprockhövel  am 16. November 2008 beschlossen worden.
Sie tritt am Folgetag in Kraft.

Der Verein wurde am 21.01.2009 unter der Nr. VR 4258 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.